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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Allgemeines / Geltungsbereich 

1.1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen der “Health-Comm GmbH” (nachfolgend “Health-Comm” genannt”) regeln die Rechte und Pflichten im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen zwischen Health-Comm und dem Vertragspartner. 

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich ihrer Änderung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung und soweit erforderlich über deren Beendigungszeitpunkt hinaus bis zur vollständigen Abwicklung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Schweigeverpflichtung und Datengeheimnis bestehen auch darüber hinaus fort. 

1.3 Im Verhältnis zu den entgegenstehenden oder widerstreitenden Geschäftsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des Vertragspartners finden ausschließlich die folgenden Regelungen Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Health-Comm den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachfolgenden Regelungen lösen alle bisherigen mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäftsbedingungen auch soweit sie mit den Rechtsvorgängern von der Health-Comm zustande gekommen sind. Im Falle der Gesetzesänderung oder Änderung in der Rechtsprechung, behält sich die Health-Comm das Recht zur Änderung und Anpassung der betroffenen Bestimmungen vor. 

2.) Leistungsbereich

2.1 Die durch den Vertragspartner beauftragten Leistungen werden grundsätzlich durch eine Auftragsbestätigung angenommen. 

2.2 Die Health-Comm ist an die zugesagten Termine zur Leistungserbringung gebunden, sofern der Vertragspartner seinerseits den diesem obliegenden Vorausleistungen nach den getroffenen Vereinbarungen für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsgegenstandes fristgerecht nachkommt. Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Daten, Datensätzen, Datenträger als auch deren Umfang verantwortlich. 

2.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erbrachten Leistungen innerhalb von 30 Tagen zu überprüfen. Beanstandungen und Rügen sind mindestens in Textform zu formulieren, wenn möglich, unter Beifügung der zu berichtigenden Datenträger. Im Falle einer berechtigten Beanstandung, erfüllt die Health-Comm dann entsprechend nach. Eine Vergütung kann bis zur Klärung bzw. erfolgter Nacherfüllung ausgesetzt werden. 

2.4 Bei bestehenden Gewährleistungsrechten des Vertragspartners ist dieser grundsätzlich auf die Nacherfüllung beschränkt.

2.5 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern.

2.6 Die Health-Comm ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Dabei berücksichtigt die Health-Comm bei deren Einsatz/Auswechselung, dass diese ihrerseits ausreichenden Garantien für die vertragsgerechte Erbringung der (Teil-)Leistung bieten und die Rechte des Vertragspartners dadurch nicht erheblich beeinträchtigt oder eingeschränkt werden. 

3.) Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen /Leistungsverzug 

3.1 Die Berechnung von Dienstleistungen erfolgt, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, nachträglich zum Monatsende nach der Leistungserbringung (auf Basis von Leistungsnachweisen) entsprechend der gültigen Leistungsverzeichnisse bzw. Preislisten. Archivierungsleistungen werden für eine bestimmte jeweils vertraglich näher definierte Lagerperiode im Voraus berechnet und vergütet.

3.2 Die von der Health-Comm ausgestellten Rechnungsbeträge sind – sofern keine anderslautende Regelung vertraglich vereinbart wurde – innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug von Skonto fällig. 

3.3 Die Preise sind in der jeweils gültigen Preisliste der Health-Comm oder einer Vereinbarung mit dem Vertragspartner festgelegt.

3.4 Einwendungen gegen die von der Health-Comm ausgestellten Rechnungen sind innerhalb eines Monates nach deren Zugang zumindest in Textform geltend zu machen. Ansprüche des Vertragspartners bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben aus Kulanzgründen insoweit unberührt, sofern eine Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich ist. 

3.5 Bei Zahlungsverzug werden die Entgeltforderungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verzinst. Der Zinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Health-Comm behält sich das Recht zur Anpassung der Verzinsung für den Fall der gesetzlichen Änderungen diesbezüglich vor. 

3.6 Im Falle des Verzuges oder der Gefährdung der Zahlungsforderungen wegen einer drohenden Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners werden sämtliche Forderungen gegenüber der Health-Comm auf einmal sofort fällig. Die Health-Comm ist auch berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung für die vertraglichen Leistungen einzustellen oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen oder durch bereits geleistete Sicherheiten bis zur Höhe der Forderung zu begleichen. 

3.7 Grundsätzlich gilt bis zur vollständigen Zahlung ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten EDV-Hard-/Software, Geräten, Datenträger, etc. An den vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Sachen besteht auf Seiten der Health-Comm ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Begleichung der Entgeltforderung/en. 

4.) Datenschutz, Schweigepflicht nach besonderem Berufs- oder Amtsgeheimnis 

4.1 Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auch im Auftrag sind die DSGVO als auch die jeweils geltenden Datenschutzgesetze. Näheres ist in einem solchen Fall in einem Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt. 

4.2 Die Health-Comm verpflichtet sich, das mit der Datenverarbeitung befasste Personal zur Wahrung des Datengeheimnisses vor der Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 53 BDSG und zur Einhaltung der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Konsequenzen dessen Verstoßes hinzuweisen. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Gemäß Art. 37 DSGVO benennt die Health-Comm einen Datenschutzbeauftragten, der die Aufgaben nach Art. 39 DSGVO wahrnimmt und begibt sich ausgehend von der jeweiligen Rechtslage unter die Kontrolle des Landesdatenschutzbeauftragten, des kirchlichen Datenschutzbeauftragten oder der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Kontaktdaten des DSB sind auf der Homepage der Health-Comm veröffentlicht. 

4.3 Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten. Dabei ist das angemessene Schutzniveau unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der technischen Entwicklung auszurichten und sicherzustellen. 

4.4 Setzt die Health-Comm im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Vertragspartners weitere Subunternehmer ein, so wirkt die Health-Comm auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen auch bei diesen hin. 

4.5 Die Health-Comm verpflichtet sich, erhaltene und gespeicherte Daten des Vertragspartners nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf schriftliche Anforderung des Vertragspartners zu löschen bzw. zu vernichten. 

5.) Haftung 

5.1. Sollte eine vertragswesentliche Pflicht auf Seiten der Health-Comm verletzt sein, ist der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Höhe nach beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf die Deckungsleistung der Haftpflichtversicherung der Health-Comm in Höhe von 3.000.000,00 € für Vermögensschäden (1-fach maximiert) und 5.000.000,00 € für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden (2-fach maximiert). 

5.2 Die Haftung für unwesentliche Pflichtverletzungen / Nebenpflichten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Die Haftung für leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzungen wird ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen. Die Regressansprüche bleiben hiervon unberührt. 

5.3 Bei Maschinenschäden, Stromausfall, Verkehrsstörungen, Unfall, Feuer, Wasser, Diebstahl und höhere Gewalt, auch bei Subunternehmern, die eine Erfüllung der vertraglich vereinbarten Aufgabe unmöglich machen oder behindern, entfällt für die Health-Comm für die Dauer der Störung jede unvertretbare Haftung, soweit die Störung unvorhersehbar war. Die Health-Comm ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt eines Verhinderungsfalles zu unterrichten. 

5.4 Sollten bei der Leistungserbringung Fehler auftreten, die bei Ablieferung oder Abnahme bereits vorhanden waren, kann der Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistungsfristen vorrangig Nacherfüllung verlangen. Die Health-Comm entscheidet in diesem Fall unter Berücksichtigung des Aufwandes und wirtschaftlichen Möglichkeiten, ob der Fehler beseitigt oder eine fehlerfreie Neulieferung erfolgt. Ist die Nacherfüllung binnen einer angemessenen Frist nicht möglich oder schlägt sie fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag beim unzumutbaren Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen zurückzutreten. Weitergehende Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, des Vertragspartners sind ausgeschlossen. 

5.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung auf Seiten der Health-Comm für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nebenpflichtverletzungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, sofern die Health-Comm eine Garantie für die Beschaffenheit einer Dienstleistung/Werkes übernommen hat. 

5.6 Von den vorgenannten Haftungsregelungen sind die datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen ausgenommen. Hierbei wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. 

6.) Sonstige Bedingungen 

6.1 Änderungen und Ergänzungen werden nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung getroffen. Dies gilt auch für die Abänderung des vereinbarten Schriftformerfordernisses. 

6.2 er Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten, es sei denn, die Health-Comm hat der Abtretung zuvor in schriftlicher Form zugestimmt. 

6.3 Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. 

7.) Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

7.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Health-Comm und dem
Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

7.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Münster. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. 

 

Stand: September 2023